Der Winterdienst in der Gemeinde Sonnefeld wird in diesem Jahr wie folgt durchgeführt:
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Fa. Herr, Rödental: Tour Sonnefeld
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Fa. Rupp: Touren Hassenberg und Gestungshausen sowie Handräumung Gemeindeteile
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Gemeinde: Handräumung Stammgemeinde Sonnefeld
Ansprechpartner bei Anregungen oder Problemen hinsichtlich des Winterdienstes ist stets die Gemeindeverwaltung Sonnefeld.
Die Räumpflicht richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht die Streupflicht grundsätzlich nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (z. B. bei viel befahrenen Gefällstrecken). Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht sie nur an besonders gefährlichen Stellen.
Alle Winterdienstmaßnahmen müssen nur zur Sicherung des Tagesverkehrs durchgeführt werden. Sie werden ggf. so oft wie nötig wiederholt.
Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- und Berufsverkehrs und dauert bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs an. Die Sicherungszeit erstreckt sich damit werktags von 7:00 – 20:00 Uhr. Die Rechtsprechung fordert, dass Winterdienstmaßnahmen so rechtzeitig begonnen werden, dass diejenigen Stellen, an denen eine Streupflicht besteht, zu Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs (Montag – Freitag 7:00 Uhr; Samstag 8:00 Uhr) versorgt sind. Der Winterdienst wird daher sehr frühzeitig von den eingesetzten Personen begonnen. Wenn es sich um weniger verkehrsbedeutsame oder gefährliche Stellen handelt, ist auch ein späterer Einsatz als 7:00 Uhr möglich. An Sonn- und Feiertagen ist es ausreichend, wenn die Räum- und Streumaßnahmen bis ca. 8:00 Uhr (Gehwege) bzw. ca. 9:00 Uhr (Fahrbahnen) abgeschlossen sind.
Auch möchten wir darauf aufmerksam machen, dass es bei stark einsetzendem, durchgehenden Schneefall mit den vorhandenen Kapazitäten nicht möglich ist, alle Strecken ständig freizuhalten. Oftmals sind dann Straßen wieder zugeschneit, die kurz vorher geräumt wurden.
Parkende Fahrzeuge machen das Räumen einer Straße oft unmöglich. Das Winterdienstfahrzeug ist aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug nicht mit anderen Fahrzeugen zu vergleichen. Die Fahrbahnen sind zusätzlich oft von beiden Seiten her durch Schneemassen eingeschränkt, und ein Manövrieren des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger als sonst. Parkende Fahrzeuge behindern somit immer den Winterdienst. Die Fahrer der Winterdienstfahrzeuge haben daher die Anweisung, ggf. bei solchen Hindernissen auf ein Räumen der betreffenden Straße zu verzichten. Ist ein Räumen trotz parkender Fahrzeuge möglich, müssen die Eigentümer der Fahrzeuge damit rechnen, dass sie nach dem Passieren des Räumfahrzeuges von Schneemassen eingebaut sind. Bitte stellen Sie daher Ihre Fahrzeuge möglichst nicht am Fahrbahnrand ab. Dies gilt insbesondere in Wendehämmern.
Zugepflügte Einfahrten: Häufig erreichen uns Beschwerden, dass die vom Schnee bereits befreiten Grundstückseinfahrten durch den vorbei fahrenden Schneepflug wieder zugeschoben worden seien. Hierzu ist zu sagen, dass das Räumschild des Schneepfluges generell zum Fahrbahnrand hin gedreht sein muss. Eine Schneeablagerung in die Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist aus mehreren Gründen nicht möglich; unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung mehr gewährleistet. Deshalb kann es den Anliegern nicht erspart werden, die zugeschobenen Einfahrten noch einmal frei zu räumen. Dies ist durch die herrschende Rechtsprechung als zumutbar entschieden worden. Um Verständnis wird gebeten.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass Schnee vom Gehsteig oder aus Hofeinfahrten nicht auf die Straße geschoben oder gekehrt werden darf. Dies ist verboten! Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
Wendehämmer müssen unbedingt frei gehalten werden, um dem Räumfahrzeug einen optimalen Winterdienst und das Wenden zu ermöglichen.
Räum- und Streupflicht der Anlieger:
Auf die Räum- und Streupflicht der Anlieger im Winter wird hingewiesen. Nach §§ 9 ff. der gemeindlichen „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ haben die Grundstückseigentümer (Vorder- und Hinterlieger) an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr die Sicherungsfläche von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen und vom Eis zu befreien. Bei Straßen ohne Gehweg ist ein ca. 1 m breiter Streifen der Straße, der dem Hausgrundstück vorgelagert ist, zu räumen. Das Räumgut ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Keinesfalls darf das Räumgut auf die Straße geschoben werden.
Streusplitt für die Gehwege:
Auch in diesem Jahr stellt die Gemeinde wieder kostenlos Streusplitt für die Gehwege zur Verfügung.
Bitte entnehmen Sie den Kästen – im gesamten Gemeindegebiet sind das über 100 Streukästen– nur die benötigte Menge. Im Bedarfsfall werden die Splittkästen im Laufe des Winters von der Gemeinde wieder nachgefüllt.
Streusplitt darf nur in kleinen Mengen und ausschließlich für das Streuen der öffentlichen Gehbahnen entnommen werden. Eine Entnahme für andere Zwecke, z. B. zum Streuen von Hofeinfahrten oder Betriebsgelände ist unzulässig.
Frostgefahr bei Wasserzählern
Im Winter besteht bei allen Wasserzählern wieder die Gefahr des Einfrierens. Die Hauseigentümer werden deshalb gebeten, besonders bei den für Frost leicht zugänglichen Wasserleitungen und Wasserzählern (vor allem Neubauten und Rohbauten) für einen ausreichenden Frostschutz Sorge zu tragen. Sie können sich dadurch vermeidbare Kosten ersparen.
Wir bitten um Beachtung der vorstehenden Ausführungen.

