Das Sozialgesetzbuch XI (SGB) unterscheidet 5 Pflegegrade. Die Einführung hängt von Maß und Dauer der Beeinträchtigung der Selbst- ständigkeit oder der Fähigkeiten ab. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst. Dieser ist ein sozialmedizinischer und pflegefachlicher Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

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