Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.
Daher weist das Ordnungsamt auf Einschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen hin:
Es gilt folgendes Verbot:
Am Aschermittwoch, 5. März 2025 von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr
a) Die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen.
b) Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewährt ist.
c) Öffnung und Betrieb von Spielhallen.