Silvesterfeuerwerk auf öffentlichen Plätzen untersagt
Das Landratsamt Coburg hat eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach gemäß § 5 Satz 3 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV ) das Mitführen und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände an folgenden öffentlichen Orten untersagt wird:
Bad Rodach
- Marktplatz von Herrengasse 1 bis Einmündung Alexandrinenstraße/Wallgasse und Hildburghäuser Straße Einmündung Neugasse bis Coburger Straße Einmündung Fahrstraße
- Am Bahnhof
- Kurpark
Dörfles-Esbach
- Dorfplatz Martin-Luther-Straße vor der Emil-Fischer-Grundschule
- Querstraße vor der katholischen Kirche Christ-König
Großheirath
- Platz vor der Kirche Ortsmitte Großheirath
- Platz vor dem Brauhaus Rossach
- Platz vor dem Haus der Bäuerin Buchenrod
- Platz vor dem Gemeindehaus Gossenberg
- Platz am unteren Dorfteich Neuses a.d.Eichen
- Platz vor dem Gemeindehaus Ortsmitte Watzendorf
Grub a.Forst
- Beachgelände Auengrund
- Schützenplatz
- Tunnelaufschüttung Roth a. Forst
Neustadt b.Coburg
- Fußgängerzone Marktplatz mit zuführenden Straßen: Georg-Langbein-Straße, Kirchstraße, Wilhelmstraße, Augustastraße, Steinweg, Brunnenstraße und Glockenberg ab Einmündung Schulstraße
Rödental
- Bürgerplatz
- Bahnhofsplatz
- Domäne Oeslau
Stadt Seßlach
- Maximiliansplatz
- Kirchplatz
Gemeinde Sonnefeld
- Domänenplatz
Weidhausen b.Coburg
- Jahnsplatz
- Rolf-Fischer-Platz
- Einmündung An der Wiede – Wassergasse
Den genauen räumlichen Umgriff kann man jeweils den Karten entnehmen, die hier auf der Homepage eingestellt sind.
Diese Regelung gilt ab 31.12.2020, 0.00 Uhr bis einschließlich 1.1.2021, 24.00 Uhr.
Seit dem 27.12.2020 gelten wieder die engeren Ausgangsbeschränkungen. Das bedeutet, dass u. a. nur ein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung bei einem Besuch eines anderen Hausstandes besteht. Dabei darf eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten werden. Die den betreffenden Hausständen dazu gehörigen Kinder unter 14 Jahren bleiben davon ausgenommen.
Zusätzlich besteht auch über den Jahreswechsel die nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr. Sie dürfen daher die Wohnung nach 21 Uhr nicht mehr verlassen bzw. müssen bis 21 Uhr zurück in der Wohnung sein. Ausgenommen sind auch hier nur triftige Gründe nach § 3 der 11. BayIfSMV.