Landtags- und Bezirkswahl am 8. Oktober 2023; Werbung auf öffentlichen Straßen anlässlich der Landtags- und Bezirkswahl
Das Aufstellen von Werbeträgern und Wahlplakaten anlässlich der Wahlen zum 19. Bayerischen Landtag und zum Bezirkstag ist gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsgrund unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen allgemein erlaubt:
Berechtigte | alle zur Teilnahme an den o. g. Wahlen zugelassenen Parteien und Wählergruppen |
Wahlen | Wahlen zum 19. Bayerischen Landtag und zum Bezirkstag |
Erlaubnisumfang | Aufstellen von Wahlplakaten / Werbeträgern bis Größe DIN A 0 in den Innerortsbereichen von Sonnefeld und seinen Gemeindeteilen – ausgenommen ist der historische Ortskern von Sonnefeld (siehe nachfolgende Ziff. 2) |
Zeitraum | Plakataufstellung ab 14. August 2023 (= 8 Wochen vor der Wahl); Entfernung unmittelbar nach dem Wahltermin, spätestens bis 14. Oktober 2023 |
Bedingungen und Auflagen:
- Die Festlegungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 13. Februar 2013 Nr. IC2-2116.1-0 zur Wahlwerbung mit Plakaten (Ziff. 2) sind zu beachten. Sollte bis zum Wahltag diese Bekanntmachung durch eine neue ersetzt werden, so gelten die entsprechenden Festlegungen der neuen Bekanntmachung.
- Die Plakate / Werbeträger dürfen weder im historischen Ortskern von Sonnefeld noch an den nostalgischen Leuchten angebracht werden. Der historische Ortskern umfasst folgende Straßenzüge:
- Martin-Luther-Straße
- Herrngasse
- Schaumbergerstraße
- Marktplatz
- Klosterhof
- Domänengebäude mit Umgriff
- Schafberg ab Marktplatz bis zur Abzweigung Wilhelm-Feyler-Straße
- Thüringer Straße ab Marktplatz bis zur Abzweigung Domänenweg
- Jahnstraße ab Marktplatz bis zur Abzweigung zur Arztpraxis
- Die Sondernutzungsanlagen sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion müssen sie den einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur Windlast, genügen. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
- Der ungehinderte Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr und zu allen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Einrichtungen sowie Straßenrinnen, Straßenabläufe, Kanalschächte, Wasserschiebern und Hydranten ist freizuhalten.
- Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.
- Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
- Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
- Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
- Die Werbeträger dürfen nur an Laternenmasten oder Bäumen (mit Hilfe von Kabelbindern) befestigt werden. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen. An Verkehrsschildern, die sich auf den fließenden Verkehr beziehen, dürfen keine Werbeträger aufgestellt werden.
- Beschädigte oder unansehnlich gewordene Werbeträger sind unverzüglich instand zu setzen oder zu entfernen.
- Nach Beendigung der Sondernutzung hat der Benutzer den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Verkehrsfläche unverzüglich wiederherzustellen. Erfolgt dies nicht, ist die Gemeinde Sonnefeld berechtigt, die Wiederherstellung auf Kosten des Benutzers vorzunehmen.
- Sondernutzungen durch Aufstellen von Plakatständern anlässlich von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksentscheiden sind gebührenfrei (§ 3 Abs. 1 Buchst. c der Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Sonnefeld).
i.A.
M a r k u s