Landratsamt Coburg                                                                        Coburg, 17. Dezember 2020

FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Az. 530-01/3 – 31

Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Coronavirus; Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz

Das Landratsamt Coburg erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 25 i. V. m. § 27 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) folgende

Allgemeinverfügung

I.

  1. Allgemeine Ausgangsbeschränkungen in angemessenem Umfang nach § 2 der 11. BayIfSMV
  • Das Verlassen der im Landkreis Coburg gelegenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt im Landkreis Coburg von Personen außerhalb des Landkreises ist ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen.
  • In Abweichung zu § 2 Satz 2 der 11. BayIfSMV stellen die folgenden keine triftigen Gründe mehr im Sinne von Ziffer I.1.1 dar:
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes,
  • Behördengänge, soweit ein persönliches Erscheinen nicht zwingend erforderlich ist.
  • Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
  1. Angemessene Beschränkungen von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) nach § 7 der 11. BayIfSMV
  • Versammlungen in geschlossenen Räumen (§ 7 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) sind untersagt.
  • Ergänzend zu § 7 der 11. BayIfSMV wird für Versammlungen unter freiem Himmel nach § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV Folgendes angeordnet:
  • Zwischen allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten.
  • Alle Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen, sind untersagt.
  • Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 25 Teilnehmer beschränkt.
  • Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
  • Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer wird höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt.
  • Die Versammlung findet ausschließlich ortsfest statt (kein Umzug).
  • Ausnahmen von den Beschränkungen nach den Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  1. Weitergehende Einschränkung von Besuchen in Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV (Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohnungsgemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen)
  • In allen Einrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der 11. BayIfSMV hat jeder Besucher eine FFP2-Maske zu tragen. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der 11. BayIfSMV geregelten Ausnahmen bleiben unberührt.
  • 9 Abs. 2 der 11. BayIfSMV gilt für alle Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5.
  • Die Besuchsdauer eines jeden Besuchers ist auf 60 Minuten beschränkt. Besuche in einem Mehrbettzimmer oder Gemeinschaftszimmer dürfen nicht gleichzeitig stattfinden. Zwischen den Besuchen ist ausreichend zeitlicher Abstand einzuhalten, damit ein Lüften und Luftaustausch möglich ist. Die Besucher dürfen sich nicht begegnen.
  • Bewohner/Patienten, die länger als 24 Stunden abwesend waren, sind einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test (Antigen-Schnelltest) zu unterziehen. Alternativ ist eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Testung am 5. oder 6. Tag nach der Rückkehr durchzuführen.
  • Einzelanordnungen gegenüber der jeweiligen Einrichtung, die über Ziffer 3 hinausgehen, bleiben hiervon unberührt. Gleiches gilt für die einrichtungsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzepte.
  1. Weitergehende Maßnahmen für Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV (Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohnungsgemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen)
  • Jeder Mitarbeiter, der direkten Kontakt zu den Bewohnern/Patienten in der Einrichtung hat, hat eine FFP2-Maske zu tragen. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme bleibt unberührt.
  • Der Pandemiebeauftragte der Einrichtung und ebenso die Einrichtungsleitung sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Tests zu organisieren, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen des Landratsamtes Coburg vorzulegen.
  • Einzelanordnungen gegenüber der jeweiligen Einrichtung, die über Ziffer 4 hinausgehen, bleiben hiervon unberührt. Gleiches gilt für die einrichtungsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzepte.
  1. Weitergehende Maßnahmen für Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten
  • Jeder Mitarbeiter hat beim Betreten und bis zum Verlassen der Wohnung eine FFP2-Maske zu tragen. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 11. BayIfSMV geregelte Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen findet keine Anwendung.
  • Die Mitarbeiter unterliegen der Beobachtung durch das Landratsamt Coburg und haben sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und des Landratsamtes Coburg oder einer beauftragten Stelle vorzulegen; die ambulanten Pflegedienste sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
  1. Beschränkungen öffentlich zugänglicher Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie der Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 11. BayIfSMV
  • Musikalische Begleitungen, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei deren der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Posaunenchor, sind untersagt. Ebenso sind Darbietungen von Chören untersagt.
  • Im Freien beträgt unter Einhaltung der Abstandsregel nach § 6 Nr. 2 der 11. BayIfSMV die Höchstteilnehmerzahl 75 Personen.
  • Ausnahmen von den Beschränkungen nach den Ziffern 7.1 und 7.2 können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

II.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) am 17.12.2020 durch Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt der Stadt und des Landratsamtes Coburg als bekannt gegeben.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 18.12.2020, 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Sebastian Straubel

Landrat

Hinweise:

  1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg, Zimmer-Nr. 1.32, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
  2. Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung nach § 28 Satz 2 und 1 IfSG haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
  3. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
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