Landratsamt Coburg                                                                              Coburg, 12. Januar 2021

FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Az. 530-01/3 – 31

Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Coronavirus;

Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz

Das Landratsamt Coburg erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 25 Abs. 2 i. V. m. § 27 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) folgende

Allgemeinverfügung

 

I.

  1. Allgemeine Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in angemessenem Umfang nach § 2 und § 4 der 11. BayIfSMV

In Abweichung zu § 2 Satz 2 Nr. 12 der 11. BayIfSMV werden die triftigen Gründe wie folgt eingeschränkt:

Behördengänge sind nur gestattet, soweit ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich ist.

  1. Angemessene Beschränkungen von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) nach § 7 der 11. BayIfSMV
  • Versammlungen in geschlossenen Räumen (§ 7 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) sind untersagt.
  • Ergänzend zu § 7 der 11. BayIfSMV wird für Versammlungen unter freiem Himmel nach § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV Folgendes angeordnet:
  • Zwischen allen Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten.
  • Alle Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie B. Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen, sind untersagt.
  • Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 25 Teilnehmer beschränkt.
  • Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
  • Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer wird höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt.
  • Die Versammlung findet ausschließlich ortsfest statt (kein Umzug).

 

  1. Weitergehende Einschränkung von Besuchen in Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV (Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohnungsgemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen)
  • In allen Einrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der 11. BayIfSMV hat jeder Besucher eine FFP2-Maske zu tragen.
  • 9 Abs. 2 der 11. BayIfSMV gilt für alle Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5.
  • Die Besuchsdauer eines jeden Besuchers ist auf 30 Minuten beschränkt. Besuche sind, soweit räumlich möglich, nur außerhalb des Bewohnerzimmers gestattet; eine Ausnahme gilt für bettlägerige Bewohner. Besuche in einem Mehrbettzimmer oder Gemeinschaftszimmer dürfen nicht gleichzeitig stattfinden. Zwischen den Besuchen ist ausreichend zeitlicher Abstand einzuhalten, damit ein Lüften und Luftaustausch möglich sind. Die Besucher dürfen sich nicht begegnen.
  • Bewohner/Patienten, die länger als 24 Stunden abwesend waren, sind am Tag der Rückkehr und zusätzlich am 5. oder 6. Tag nach der Rückkehr einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test (Antigen-Schnelltest) zu unterziehen. Alternativ zum Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test (Antigen-Schnelltest) am 5. und 6. Tag nach der Rückkehr kann eine Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Testung durchgeführt werden.
  • Einzelanordnungen gegenüber der jeweiligen Einrichtung, die über Ziffer 3 hinausgehen, bleiben hiervon unberührt. Gleiches gilt für die einrichtungsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzepte.
  1. Weitergehende Maßnahmen für Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV (Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohnungsgemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen)
  • Jeder Mitarbeiter, der direkten Kontakt zu den Bewohnern/Patienten in der Einrichtung hat, hat eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Pandemiebeauftragte der Einrichtung und ebenso die Einrichtungsleitung sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Tests zu organisieren, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen des Landratsamtes Coburg vorzulegen.
  • Einzelanordnungen gegenüber der jeweiligen Einrichtung, die über Ziffer 4 hinausgehen, bleiben hiervon unberührt. Gleiches gilt für die einrichtungsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzepte.
  1. Weitergehende Maßnahmen für Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten
  • Jeder Mitarbeiter hat beim Betreten und bis zum Verlassen der Wohnung eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Die Mitarbeiter unterliegen der Beobachtung durch das Landratsamt Coburg und haben sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und des Landratsamtes Coburg oder einer beauftragten Stelle vorzulegen; die ambulanten Pflegedienste sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
  1. Beschränkungen öffentlich zugänglicher Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie der Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 11. BayIfSMV
  • Das Abhalten öffentlich zugänglicher Gottesdienste sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften in Gebäuden sind untersagt.
  • Im Freien beträgt unter Einhaltung der Abstandsregel nach § 6 Nr. 2 der 11.BayIfSMV die Höchstteilnehmerzahl 50 Personen.
  • Musikalische Begleitungen, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Posaunenchor, sind untersagt. Davon ausgenommen sind Beerdigungen, sofern sich hier die musikalische Begleitung auf eine Einzelperson beschränkt und diese einen Mindestabstand von 5,0 m zu den übrigen Teilnehmern hält. Darbietungen von Chören sind untersagt.
  1. Ausnahmen von den Beschränkungen nach den Ziffern I.1 bis I.6 können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

II.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) am 13.01.2021 durch Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt der Stadt und des Landratsamtes Coburg als bekannt gegeben.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 13.01.2021, 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 22.01.2021, 24.00 Uhr, außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Sebastian Straubel

Landrat

Hinweise:

  1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg, Zimmer-Nr. 1.32, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
  2. Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung nach § 28 Satz 2 und 1 IfSG haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet

15-KM Radius Gemeinde Sonnefeld

Gemeinde Sonnefeld · Schafberg 2 · 96242 Sonnefeld · Tel 09562/4006-0 · info@sonnefeld.de