Landratsamt Coburg                                                                              Coburg, 11. Januar 2021

FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Az. 530-01/3 – 31

Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Coronavirus;

Amtliche Bekanntmachung wegen Überschreitung des Inzidenzwertes größer als 200

Das Landratsamt Coburg gibt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) Folgendes bekannt:

Der nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) wurde im Landkreis Coburg mit dem aktuellen Wert vom 11.01.2021 von 290,5 (Quelle Robert-Koch-Institut – RKI vom 11.01.2021) überschritten.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV gilt ab dem auf die Überschreitung folgenden Tag Folgendes:

Abweichend von §§ 2 und 3 sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.

Die vorgenannte Regelung kann außer Kraft gesetzt werden, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist.

Hinweis:

Die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 ist erforderlich, um die Mobilität hinsichtlich touristischer Tagesausflüge, d. h. Ausflüge, die der Freizeitgestaltung (z. B. Wandern, Spazierengehen, freizeitsportliche Aktivitäten) dienen, in Gebieten mit besonders hoher Inzidenz einzuschränken und auf diese Weise eine Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu unterbinden. Maßgeblich für die Berechnung der 15 Kilometer sind jeweils die Gemeindegrenzen. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Hinsichtlich des Vorliegens triftiger Gründe kann der Katalog des § 2 Satz 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 13 der 11. BayIfSMV herangezogen werden. Gerechtfertigt ist das Verlassen des Radius mithin insbesondere, wenn die eigene Arbeitsstätte oder Betreuungseinrichtung der Kinder außerhalb liegt. Die in § 2 Satz 2 Nr. 10 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“

Stadter

Regierungsdirektorin

15-KM Radius Gemeinde Sonnefeld

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