Grundsteuer: Anzeige von Änderungen

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen am Grundbesitz dem Finanzamt mitzuteilen, wenn sich diese nach dem Stichtag 1. Januar 2022 ergeben haben. Dies betrifft unter anderem Änderungen der Fläche, Nutzung oder Bebauung (z. B. An- oder Umbauten, Nutzungsänderungen, Abriss, Umwandlung von landwirtschaftlicher Fläche in Bauland).

Die Anzeige der Änderungen erfolgt eigenständig und ohne gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt – entweder über die Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder über eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (BayGrSt 1–4). Die Abgabe ist online über ELSTER oder in Papierform möglich.

Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Nach Prüfung erhalten die Betroffenen neue Bescheide; die Gemeinde wird automatisch informiert und erlässt anschließend einen neuen Grundsteuerbescheid.

Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Flyer „Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen“  des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Gemeinde Sonnefeld · Schafberg 2 · 96242 Sonnefeld · Tel 09562/4006-0 · info@sonnefeld.de
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