Coronavirus – Verbot von Veranstaltungen im Landkreis Coburg mit mehr als 200 Teilnehmern

Landratsamt Coburg  Coburg, 12. März 2020

FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Az. 530-01/3 – 31

Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Coronavirus;

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 200 Teilnehmern

Das Landratsamt Coburg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. Veranstaltungen aller Art mit mehr als 200 Teilnehmern werden untersagt.
  2. Diese Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 13.03.2020 und gilt bis einschließlich 19.04.2020.
  3. Auf die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Rechtsbehelfe gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung haben.
  4. Im Hinblick auf Großveranstaltungen (ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 1000 Personen) wird auf die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.03.2020 verwiesen.

gez.

Zingler

Regierungsrat

Hinweise:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Zimmer-Nr. 1.32, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Gemeinde Sonnefeld · Schafberg 2 · 96242 Sonnefeld · Tel 09562/4006-0 · info@sonnefeld.de
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