Coronavirus – Verbot von Veranstaltungen im Landkreis Coburg mit mehr als 200 Teilnehmern
Landratsamt Coburg Coburg, 12. März 2020
FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Az. 530-01/3 – 31
Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Coronavirus;
Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 200 Teilnehmern
Das Landratsamt Coburg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- Veranstaltungen aller Art mit mehr als 200 Teilnehmern werden untersagt.
- Diese Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 13.03.2020 und gilt bis einschließlich 19.04.2020.
- Auf die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Rechtsbehelfe gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung haben.
- Im Hinblick auf Großveranstaltungen (ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 1000 Personen) wird auf die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.03.2020 verwiesen.
gez.
Zingler
Regierungsrat
Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Zimmer-Nr. 1.32, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.