Informationen zum Thema Rasenmäherlärm

Mit Beginn der Gartensaison erreichen die Gemeindeverwaltung immer wieder Anfragen zu den zulässigen Betriebszeiten von Rasenmähern und anderen Gartengeräten. Aus diesem Anlass möchten wir über die geltenden gesetzlichen Regelungen informieren.

Welche Vorschriften gelten?

Maßgeblich ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).

Betriebszeiten für Rasenmäher und Gartengeräte

Rasenmäher dürfen:

  • an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden,
  • an Werktagen nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Rasenmäher mit Elektro- oder Verbrennungsmotor betrieben wird. Auch sogenannte lärmarme Geräte oder Maschinen mit Umweltzeichen sind von dieser Vorschrift nicht ausgenommen.

Die gleichen Betriebszeiten gelten auch für:

  • Heckenscheren
  • tragbare Motorkettensägen
  • Rasentrimmer und Rasenkantenschneider
  • Vertikutierer
  • Schredder und Häcksler

Zusätzliche Einschränkungen in Wohngebieten

Für motorbetriebene Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten darüber hinaus in Wohngebieten zusätzliche Beschränkungen. Diese Geräte dürfen werktags nur betrieben werden:

  • von 9:00 bis 13:00 Uhr
  • und von 15:00 bis 17:00 Uhr.

Ausgenommen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als besonders lärmarm gelten.

Hinweis der Gemeinde Sonnefeld

Die Gemeinde Sonnefeld hat keine eigene Verordnung, die den Betrieb von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten in der Mittagszeit verbietet. Dennoch bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger um gegenseitige Rücksichtnahme.

Eine freiwillige Ruhepause zwischen 12:00 und 14:00 Uhr trägt zu einem angenehmen Miteinander in der Nachbarschaft bei – Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.

Gemeinde Sonnefeld – Ordnungsamt