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Stille Tage

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.

Daher weist das Ordnungsamt auf folgende Verbote an Ostern hin.

Folgende Verbote sind zu berücksichtigen:

1. Am Gründonnerstag (17.04.2025) von 2 – 24 Uhr

a. die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen;

b. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist;

c. Öffnung und Betrieb von Spielhallen;

2. Am Karfreitag (18.04.2025) von 0 – 24 Uhr

a. die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe, auch außerhalb der

ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes;

b. die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen;

c. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der, diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist;

d. musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb;

e. Öffnung und Betrieb von Spielhallen und Sporthallen;

3. Am Karsamstag (19.04.2025) von 0 – 24 Uhr

a. die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen;

b. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der, diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist;

c. Öffnung und Betrieb von Spielhallen.

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind verboten:

1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören;

2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen.

3. Treibjagden.

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