Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.
Daher weist das Ordnungsamt auf folgende Verbote an Ostern hin.
Folgende Verbote sind zu berücksichtigen:
1. Am Gründonnerstag (17.04.2025) von 2 – 24 Uhr
a. die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen;
b. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist;
c. Öffnung und Betrieb von Spielhallen;
2. Am Karfreitag (18.04.2025) von 0 – 24 Uhr
a. die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe, auch außerhalb der
ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes;
b. die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen;
c. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der, diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist;
d. musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb;
e. Öffnung und Betrieb von Spielhallen und Sporthallen;
3. Am Karsamstag (19.04.2025) von 0 – 24 Uhr
a. die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen;
b. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der, diesem Tag entsprechende Charakter gewahrt ist;
c. Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind verboten:
1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören;
2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen.
3. Treibjagden.