Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Coronavirus; Besuchsverbote von vollstationären Einrichtungen der Pflege und der ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Landratsamt Coburg Coburg, 14. Mai 2020
FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Az. 530-01/3 – 31
Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Coronavirus;
Besuchsverbote von vollstationären Einrichtungen der Pflege und der ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Das Landratsamt Coburg erlässt gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 22 der 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) folgende
Allgemeinverfügung
1Untersagt wird der Besuch von
- vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6 a IfSG Dienstleistungen erbringen und
- Altenheimen und Seniorenresidenzen.
2Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist abweichend von Satz 1 jederzeit zulässig.
Diese Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 15.05.2020 und gilt vorerst bis einschließlich 29.05.2020.
Zingler
Regierungsrat
Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Zimmer-Nr. 1.32, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.